Vereinsordnungen

1 PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Der Kreisverband Harburg-Land der Jungen Liberalen will sich vor allem für die Erhaltung und Bestärkung des liberalen Rechtsstaates in einer liberalen Demokratie mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung unter Einbeziehung der besonderen Erfordernisse des Schutzes unserer Umwelt einsetzen. Der Kreisverband Harburg-Land ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Niedersachsen e.V..

2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes Harburg-Land kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Mitglieder müssen entweder ihren Erstwohnsitz im Landkreis Harburg haben oder sich mit diesem verbunden fühlen.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft im Kreisverband Harburg-Land wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Harburg-Land wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (4) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede-, Antrags- und Stimmrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen.

(4) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Harburg-Land wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft

Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

3 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) Wahlen

Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht.

(2) Abstimmungen

Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheiten

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

4 GLIEDERUNG

(1) Der Kreisverband Harburg-Land kann sich auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern. Geografische Grenzen und Namen der Ortsverbände sollen sich, soweit möglich, an der Gliederung der Ortsverbände der FDP orientieren.

(2) Die Autonomie über die Finanzen verbleibt beim Kreisverband.

5 ORGANE

Die Organe des Kreisverbandes Harburg-Land sind nach dem Range:

  1. Die Kreismitgliederversammlung
  2. Der Kreisvorstand

6 DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Versammlungsart

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Art und Frist der Einladung

Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt in elektronischer (E-Mail) oder schriftlicher Form an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(3) Aufgaben

Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes.
  2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer.
  3. Satzungsänderungen.
  4. Auflösung des Kreisverbandes.

(4) Versammlungshäufigkeit

Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).

(5) Rede- Antrags- und Stimmrecht

Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Harburg-Land.

7 KREISVORSTAND

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Kreisvorsitzenden
  2. Bis zu vier Stellvertretern des Kreisvorsitzenden mit den Zuständigkeiten

Organisation, Presse, Programmatik und Finanzen.

  1. Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung.

(2) Wahl

Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Auch im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist allen Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Harburg-Land sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

(6) Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen.

8 FINANZEN

(1) Abgaben

Die Höhe der Mitgliederumlage legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.

(2) Verantwortlichkeit

Der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen oder, falls kein stellvertretender
Kreisvorsitzender für Finanzen gewählt worden ist, der Beisitzer für Finanzen,
verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der
Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer
jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Beitragssatzung

Näheres zur Beitragsordnung beinhaltet die „Beitragssatzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg-Land“.

9 KASSENPRÜFER

(1) Wahl

Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

(2) Aufgaben

Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse

Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.

11 AUFLÖSUNG

Der Kreisvorstand kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Harburg-Land fällt an den Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

12 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung zum 11.05.2008 in Kraft. Ihre aktuelle Fassung wurde am 06.10.2023 in der vorliegenden Form beschlossen.

13 ZWEIFELSFÄLLE

In Zweifelsfällen betreffend der Auslegung dieser Satzung sollen die entsprechenden Regelungen des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. herangezogen werden.

1 PRÄAMBEL 

Diese Beitragssatzung regelt die Details der Finanzierung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg-Land, den Umgang und den Handlungsbereich des stv. Kreisvorsitzenden für Finanzen. Es wird auf §7 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg- Land verwiesen. 

2 BEITRAGSSATZ 

(1) Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die ordentliche Kreismitgliederversammlung fest. Dies kann gegebenenfalls auch rückwirkend bis zum jeweiligen Jahresanfang geltend gemacht werden. 

(2) FDP Mitglieder 

Ein Mitglied der Jungen Liberalen des Kreisverbandes Harburg-Land, dass gleichzeitig Mitglied der FDP des Kreisverbandes Harburg-Land ist, muss lediglich die Differenz zwischen dem aktuell geltenden Mitgliedsbeitrag (siehe §2 Abs. 1) und dem Zuschuss des FDP Kreisverbandes Harburg-Land zahlen. 

(3) Spenden 

Neben den Mitgliedsbeiträgen können auch freiwillige Spenden geleistet werden. Diese können allgemein- oder zweckgebunden sein. 

3 RECHNUNG 

Der stv. Kreisvorsitzende für Finanzen hat die Pflicht den Mitgliedern eine ordentlich ausgewiesene Rechnung zukommen zu lassen. Hierbei ist der Weg der elektronischen Post ausreichend. 

4 BEITRAGSEINZUG 

(1) Einzugsermächtigung 

Auf Wunsch eines Mitgliedes kann es dem stv. Kreisvorsitzenden für Finanzen eine Einzugsermächtigung erteilen, mit der der stv. Kreisvorsitzende für Finanzen den Mitgliedsbeitrag, bis auf Widerruf, vom angegebenen Konto einziehen darf. Hierzu ist ein separates Formular „Einzugsermächtigung“ auszufüllen. Die Daten werden vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zum Zwecke des Einzugs der Mitgliedsbeiträge verwendet. 

(2) Nicht-Einlösung 

Sollte bei einer vorhandenen Einzugsermächtigung das Konto nicht gedeckt sein, so hat das Mitglied die anfallenden Kosten zu tragen. Weitere Gebühren werden nicht erhoben.   

5 STICHTAG 

(1) Überweisung 

Zu zahlen ist der Mitgliedsbeitrag, nach Erhalt der Rechnung, immer zum Ende eines Halbjahres (Juni, Dezember). 

(2) Einzug 

Bei Leistung des Mitgliedsbeitrages per Einzugsermächtigung, wird der Beitrag ebenfalls immer zum Ende eines Halbjahres eingezogen (Juni, Dezember). Jedoch nicht vor Versand der Rechnung. 

6 „BERGFEST-REGEL“ 

Wird ein Neumitglied vom Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen vor dem 15. des laufenden Monats als Mitglied bestätigt, so muss es den kompletten Monat seinen Mitgliedsbeitrag leisten. Wird ein Mitglied nach dem 15. eines laufenden Monats als Mitglied bestätigt, so muss es für den laufenden Monat keinen Mitgliedsbeitrag leisten. 

7 MITGLIEDSSCHULD 

Sollte ein Mitglied über mindestens ein Jahr seine Beitrage nicht geleistet haben, so ist eine Bedingung erfüllt, das Mitglied bei der nächsten Kreismitgliederversammlung von den Jungen Liberalen des Kreisverbandes Harburg-Land auszuschließen. 

8 INKRAFTTRETEN 

Diese Beitragssatzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum 22.05.2009 in Kraft.