Beitragssatzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg-Land 

1 Präambel 

Diese Beitragssatzung regelt die Details der Finanzierung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg-Land, den Umgang und den Handlungsbereich des stv. Kreisvorsitzenden für Finanzen. Es wird auf §7 Abs. 3 der Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Harburg- Land verwiesen. 

2 Beitragssatz 

(1) Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die ordentliche Kreismitgliederversammlung fest. Dies kann gegebenenfalls auch rückwirkend bis zum jeweiligen Jahresanfang geltend gemacht werden. 

(2) FDP Mitglieder 

Ein Mitglied der Jungen Liberalen des Kreisverbandes Harburg-Land, dass gleichzeitig Mitglied der FDP des Kreisverbandes Harburg-Land ist, muss lediglich die Differenz zwischen dem aktuell geltenden Mitgliedsbeitrag (siehe §2 Abs. 1) und dem Zuschuss des FDP Kreisverbandes Harburg-Land zahlen. 

(3) Spenden 

Neben den Mitgliedsbeiträgen können auch freiwillige Spenden geleistet werden. Diese können allgemein- oder zweckgebunden sein. 

3 Rechnung 

Der stv. Kreisvorsitzende für Finanzen hat die Pflicht den Mitgliedern eine ordentlich ausgewiesene Rechnung zukommen zu lassen. Hierbei ist der Weg der elektronischen Post ausreichend. 

4 Beitragseinzug 

(1) Einzugsermächtigung 

Auf Wunsch eines Mitgliedes kann es dem stv. Kreisvorsitzenden für Finanzen eine Einzugsermächtigung erteilen, mit der der stv. Kreisvorsitzende für Finanzen den Mitgliedsbeitrag, bis auf Widerruf, vom angegebenen Konto einziehen darf. Hierzu ist ein separates Formular „Einzugsermächtigung“ auszufüllen. Die Daten werden vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zum Zwecke des Einzugs der Mitgliedsbeiträge verwendet. 

(2) Nicht-Einlösung 

Sollte bei einer vorhandenen Einzugsermächtigung das Konto nicht gedeckt sein, so hat das Mitglied die anfallenden Kosten zu tragen. Weitere Gebühren werden nicht erhoben.   

5 Stichtag 

(1) Überweisung 

Zu zahlen ist der Mitgliedsbeitrag, nach Erhalt der Rechnung, immer zum Ende eines Halbjahres (Juni, Dezember). 

(2) Einzug 

Bei Leistung des Mitgliedsbeitrages per Einzugsermächtigung, wird der Beitrag ebenfalls immer zum Ende eines Halbjahres eingezogen (Juni, Dezember). Jedoch nicht vor Versand der Rechnung. 

6 „Bergfest-Regel“ 

Wird ein Neumitglied vom Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen vor dem 15. des laufenden Monats als Mitglied bestätigt, so muss es den kompletten Monat seinen Mitgliedsbeitrag leisten. Wird ein Mitglied nach dem 15. eines laufenden Monats als Mitglied bestätigt, so muss es für den laufenden Monat keinen Mitgliedsbeitrag leisten. 

7 Mitgliedsschuld 

Sollte ein Mitglied über mindestens ein Jahr seine Beitrage nicht geleistet haben, so ist eine Bedingung erfüllt, das Mitglied bei der nächsten Kreismitgliederversammlung von den Jungen Liberalen des Kreisverbandes Harburg-Land auszuschließen. 

8 Inkrafttreten 

Diese Beitragssatzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung zum 22.05.2009 in Kraft.